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Satzung des Thüringer Reit- und Fahrverbandes e.V.

Beschlossen auf dem IV. Verbandstag des TRFV am 13. April 1996 in Pfiffelbach)

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen Thüringer Reit- und Fahrverband e.V. nachfolgend TRFV genannt. Er wurde im Jahr 1990 in Bad Blankenburg gegründet und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Erfurt.

Er ist Dachverband für den Reit-, Voltigier- und Fahrsport in Thüringen, Mitglied der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) und außerordentliches Mitglied des Landesportbundes Thüringen (LSB).

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

Zweck des Verbandes ist die Förderung des Reit-, Voltigier- und Fahrsports in Thüringen. Der Verband verfolgt weder politische noch konfessionelle Ziele. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

 

  • (1) Die Ausbildung aller Personen, die sich mit Pferden beschäftigen, insbesondere der Jugend, im Reiten, im Voltigieren, im Fahren mit Pferden und im therapeutischen Reiten sowie im Umgang mit und in der Haltung von Pferden.
  • (2) Die Durchführung oder Überwachung von Lehrgängen zur Ausbildung der Interessenten in allen Fragen und auf allen Gebieten, die mit dem Reit-, Voltigier- und Fahrsport, Pferdeleistungsprüfungen und pferdesportlichen Wettbewerben zusammenhängen.
  • (3) Die Überwachung, Durchführung oder Beschickung von Pferdesportveranstaltungen gem. Vorschriften der Leistungsprüfungsordnung der FN, der Regelwerke der Anschlussorganisationen der FN und den Bestimmungen der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen (LKT).
  • (4) Die Vertretung des Thüringer Reit-, Voltigier- und Fahrsportes und der Veranstalter von Reitsportveranstaltungen gegenüber der Öffentlichkeit, sowie gegenüber Behörden und Organisationen.
  • (5) Die Vertretung der sportlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber allen öffentlichen Stellen insbesondere der Landesregierung von Thüringen und ihren nachgeordneten Dienststellen, sowie dem Landessportbund durch:
    • 5.1. Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Verbandsgebiet
    • 5.2. Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden in der Natur
    • 5.3. Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die den Pferdesport und die Pferdehaltung betreffen
    • 5.4. Gutachterliche Mitwirkung bei der Regulierung von Schäden durch Reiter, Pferde oder Gespanne und bei Anzeigen gem. Tierschutzgesetz.

 

3 Gemeinnützigkeit

Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verband selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

  • 3.1. Der Verband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  • 3.2. Mittel des TRFV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen        keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus         Mitteln des Verbandes erhalten.
  • 3.3. Der Verband darf keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch     unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
  • 3.4. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des               Verbandes nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (siehe auch § 14).

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verband besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.

    4.1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind die Vereine in Thüringen, die den Reit-, Voltigier- und Fahrsport pflegen und dem Landessportbund angehören.

     

    4.2. Außerordentliche Mitglieder können Pferdebetriebe sein, die sich den satzungsgemäßen Zielen des Thüringer Reit- und Fahrverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung verpflichtet fühlen.

     

    4.3. Ehrenmitglieder des Verbandes sind natürliche Personen, die sich um Ziele des Verbandes besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • (1) Der Antrag auf Aufnahme in den TRFV ist schriftlich an den Vorstand des TRFV an die Adresse der           Geschäftsstelle zu richten; beizufügen sind:
    • 1. Eine Ausfertigung der Niederschrift der Gründungsversammlung bzw. eine Darstellung des           Betriebes
    • 2. Eine Ausfertigung der Satzung des Vereins
    • 3. Eine Anschriftenliste der Vorstandsmitglieder bzw. der Verantwortlichen des Betriebes
    • 4. Eine rechtsverbindliche, vom Vorstand bzw. dem Vertretungsberechtigten des Betriebes              unterzeichnete Erklärung, dass der Verein bzw. Betrieb die Satzung des TRFV anerkennt.
  • (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des TRFV.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

    (1) Durch Austritt aus dem TRFV, der drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. Die Dreimonatsfrist beginnt mit Eingang des Kündigungsschreibens bei der Geschäftsstelle.

    (2) Durch Auflösung des Mitgliedsvereins, des Betriebes oder des TRFV.

    (3) Durch Ausschluss auf Grund eines Vorstandsbeschlusses aus wichtigem Grund, insbesondere

    • 3.1. bei Ausschluss aus dem LSB
    • 3.2 bei Nichtzahlung der festgesetzten Beiträge
    • 3.3. wegen groben Verstoßes gegen die Verbandssatzung, die Bestimmungen der LKT, der LPO sowie die Regelwerke der Anschlussorganisationen der FN
    • 3.4 durch ein in anderer Weise in Erscheinung tretendes Verhalten, das dem TRFV abträglich ist.

    (4) Widerspruch gegen einen Ausschluss ist möglich. Er ist schriftlich dem Vorstand einzureichen und zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet der Verbandstag. Die Mitgliedschaft ruht bis zu dieser Entscheidung.

    (5) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • (1) Die Mitglieder des TRFV haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den TRFV im Rahmen der Satzung.
  • (2) Die Mitglieder sind verpflichtet
  • 2.1. die Satzung einzuhalten,
  • 2.2. die satzungsgemäßen Beiträge gemäß Rechnung fristgemäß zu zahlen. Es gilt die durch den Vorstand beschlossene Beitragsrichtlinie.
  • 2.3. durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebung des TRFV zu unterstützen und
  • 2.4. keine Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des TRFV abträglich sind.

§ 8 Geschäftsjahr; Rechnungslegung

  • (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluss des Jahres hat der Vorstand einen Geschäfts- und Kassenbericht anzufertigen. Der Jahresabschluss ist durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen und mit dem Prüfungsbericht dem Verbandstag/Mitgliederversammlung vorzulegen.
  • (2) Der Verbandstag entscheidet nach Prüfung der Kassenberichte über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung (siehe auch § 10 der Satzung)

§ 9 Organe des Verbandes

    Organe des Verbandes sind:

  • (1) Der Verbandstag (Mitgliederversammlung)
  • (2) Der Vorstand
  • (3) Die Landeskommission für Ausbildungs- und Leistungsprüfungswesen Thüringen (LKT)
  • (4) Die Thüringer Reiterjugend (TRJ)
  •  

§ 10 Der Verbandstag (Mitgliederversammlung)

  • (1) Der Verbandstag wird durch den Vorstand einberufen, der die Tagesordnung festsetzt und sie mindestens drei Wochen vorher mit schriftlicher Einladung bekannt gibt. Veröffentlichung im Verbandsorgan. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Verbandstag der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.
  • (2) Der Verbandstag wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch einen stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  • (3) Der ordentliche Verbandstag findet jährlich statt. Er ist innerhalb der ersten 4 Monate des Jahres abzuhalten.
  • (4) Außerordentliche Verbandstage können nach Bedarf einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt.
  • (5) Dem Verbandstag obliegt insbesondere:
    • 5.1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Diese können nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung dies vorsieht und der vorgesehene neue Satzungstext vorliegt. Für den Beschluss einer Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen notwendig.
    • 5.2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
    • 5.3 Wahl des Vorstandes - alle vier Jahre
    • 5.3.1. Bestätigung des Jugendwartes
    • 5.3.2. Wahl der Kassenprüfer
    • 5.4. Festsetzung der Beiträge
    • 5.5. Entscheidung in einem Widerspruchsverfahren gem. § 6 Ziff. 3 und 4.
    • 5.6. Enthebung des 1. Vorsitzenden von seinem Amt aus wichtigem Grund. Hierzu ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Sowie ggf. die Bestellung eines Vertreters.
    • 5.7. Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes gem. § 14 der Satzung.
  • (6) Der Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er             beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des              Verbands-Vorsitzenden, wenn die Satzung kein anderes Stimm-Verhältnis bestimmt.
  • (7) Die ordentlichen Mitglieder des TRFV haben beim Verbandstag folgende Stimmen:
    •  bis zu 50 eigene Mitglieder 2 Stimmen

       bis zu 100 eigene Mitglieder 4 Stimmen

       über  100 eigene Mitglieder 6 Stimmen

       

      außerordentliche Mitglieder 1 Stimme pro Betrieb

       

    Das Stimmrecht kann nur vom Vorstand des Mitgliedsvereins, Geschäftsführer des Betriebes oder einem von diesen schriftlich bevollmächtigten Mitglied desselben Vereins bzw. des Betriebes ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechtes darüber hinaus ist ausgeschlossen.

       

    • (8) Der Verbandstag kann die geheime Wahl einzelner Vorstandsmitglieder beschließen. Einfache        Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmgleichheit sind eine oder auch mehrere Stichwahlen        erforderlich.
    • (9) Über den Verbandstag ist jeweils ein Ergebnis-Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und       dem 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Der Vorstand

    • (1) Der Vorstand besteht aus:
      • 1.1.   dem 1. Vorsitzenden, der nicht Vorsitzender der LKT sein darf.
      • 1.2.   zwei gleichberechtigten Stellvertretern,
      • 1.2.1. wovon einer der Vorsitzende der LKT ist,
      • 1.2.2. der zweite aus den gewählten Vorstandsmitgliedern vom 1. Vorsitzenden vorgeschlagen       und vom Vorstand bestätigt wird 
      • 1.3.   dem Vorsitzenden der LKT
      • 1.4.   dem Beauftragten für allgemeinen Reit- und Fahrsport
      • 1.5.   dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
      • 1.6.   dem Beauftragten für Rechtsangelegenheiten
      • 1.7.   dem Jugendwart
      • 1.8.   dem Beauftragten für Tierschutz (Vors. d. Aussch. f. Turniertierärzte d. LKT)
    • Dem Vorstand gehören weiterhin mit beratender Stimme an:
      • -     ein Vertreter des Zuchtverbandes,
      • -     der Geschäftsführer des TRFV,
      • -     der Geschäftsführer der LKT,

      (2) Geschäftsführender Vorstand des Verbandes sind der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie      sind jeder einzeln vertretungsberechtigt.

      (3) Der Vorstand wird vom Verbandstag auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Im Falle einer                erforderlichen Ersatzwahl gilt diese nur für den Rest der Legislaturperiode. Der Vorstand bleibt        jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.

      (4) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Verbandes nach außen. Er verfügt über die       verbandseigenen Mittel.

      (5) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall einem seiner Stellvertreter nach     Bedarf einberufen. Er kann auch auf Antrag zweier anderer Vorstandsmitglieder einberufen            werden. Einladungsfrist mindestens zwei Wochen vorher mit gleichzeitiger Mitteilung der              Tagesordnung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern des                  geschäftsführenden Vorstandes beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme        des 1. Vorsitzenden.

      (6) Der Vorstand beruft die Mitglieder der LKT gem. § 12 der Satzung. Er kann weitere                    Fachausschüsse bilden,insbesondere im Hinblick auf die Vorlagen im Organigramm der FN- Abt.     Sport. Zu den Vorstandssitzungen kann er jederzeit weitere fachkundige Personen mit beratender     Stimme hinzuziehen. Er kann ferner Vertreter des TRFV in andere Organisationen, insbesondere      in die Ausschüsse der FN und des LSB entsenden.

      (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und bestätigt Geschäftsordnungen seiner Organe.      Der Vorstand beruft die Geschäftsführer des Verbandes und der LKT.

§ 12 Landeskommission für Ausbildungs- u. Leistungsprüfungswesen Thüringen (LKT)

    (1) Die LKT ist für die in der Leistungsprüfungsordnung (LPO), der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO)      sowie in den Regelwerken der Anschlussorganisationen der FN festgelegten Aufgaben zuständig und         verantwortlich. Darüber hinaus nimmt die LKT weitere vom Vorstand vorgegebene Aufgaben wahr.

  • (2) Sie ist im Rahmen ihrer vorgegebenen Aufgaben in ihrer Entscheidung dem Vorstand verantwortlich. Für        ihre Tätigkeit stellt der Verband die erforderlichen materiellen und finanziellen Mittel zur Verfügung.
  • (3) Die LKT besteht aus:
    • 3.1. Dem Vorsitzenden der LKT und dem Vorsitzenden des TRFV
    • 3.2. Den Vorsitzenden der Ausschüsse. Es bestehen folgende Ausschüsse:
  • - Ausbildung
  • - Dressurreiten
  • - Springreiten
  • - Vielseitigkeitsreiten
  • - Voltigiersport
  • - Fahrsport
  • - Pony- und Kleinpferdesport
  • - Richterwesen
  • - Turniertierärzte
  • - Jugend
  • - Westernreiten
  • 3.3. Einem fachkundigen Vertreter des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt des Freistaats Thüringen
  • (4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden durch den Vorstand des TRFV berufen und die Mitglieder der         Ausschüsse von der LKT, der Vertreter der Landwirtschaftsverwaltung vom Ministerium für Landwirtschaft.
  • (5) Die LKT beruft ein Schiedsgericht mit einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zwei stellvertretenden     Beisitzern.
  • (6) Die LKT gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstandes des TRFV bedarf.
  • § 13 Die Thüringer Reiterjugend

Die Jugendorganisation im TRFV ist die Thüringer Reiterjugend. Sie gibt sich im Benehmen mit dem Vorstand des TRFV eine eigene Jugendordnung.Die Jugendordnung wird Bestandteil dieser Satzung. Die Thüringer Reiterjugendhat als Organ des TRFV keine eigene Rechtspersönlichkeit.Der Jugendwart wird durch die Thüringer Reiterjugend gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 14 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einem eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Verbandstag beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ aller abgegebenen Stimmen. Dieser außerordentliche Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vermögen des TRFV an den LSBT, mit der Maßgabe, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur gemeinnützigen Pflege des Sportes, insbesondere des Reitsportes, zu verwenden. (siehe auch § 3.4).

Der TRFV ist unter der Nr. 440 im Vereinsregister des Kreisgerichtes Erfurt eingetragen.

Die Gemeinnützigkeit ist beim Finanzamt bescheinigt.